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Überbaubare Flächen bei Durchfahrten und Auskragungen - Druckversion

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Überbaubare Flächen bei Durchfahrten und Auskragungen - A_Osbringhaus - 25.07.2023

Hallo,

Bei uns ist die Frage aufgekommen, wie eine überbaubare Fläche erfasst werden muss, wenn ich eine Durchfahrt oder einen auskragenden Gebäudeteil habe.
Starte ich mit der Durchfahrt bzw. überbaubaren Fläche dann schon auf Ebene 0 oder doch erst auf 1? Wie trage ich eine Lichte Höhe und / oder die Geschosszahl ein?
Die Geschosszahl ist für den gesamten Gebäuderiegel mit 5 geschossig definiert. Startet die überbaubare Fläche erst ab der Lichten Höhe oder auf EG?

Und was mache ich mit auskragenden Gebäudeteilen, z.b. ab einer bestimmten Höhe oder Geschossigkeit? Muss ich die identischen Teile herausteilen und den Part, der nicht auf Erdboden startet, extra setzen? Werden diese Definitionen in den Überbaubaren Flächen gesetzt oder muss ich diese an Baugrenze / -linie setzen?

Ich arbeite mit Vectorworks 2023, SP5.

Über Hilfe zu dem Thema wäre ich sehr dankbar.
Gruß
A. Osbringhaus


RE: Überbaubare Flächen bei Durchfahrten und Auskragungen - Stephan Kaczmarek - 19.02.2024

Vielleicht erstmal eine Teilantwort: die überbaubare Fläche ist nach § 23 BauNVO festgesetzt. Alle aufragenden Teile der Hauptanlage sind davon erfasst, auch Überbauungen. Nebenanlagen sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, dagegen nicht - es sei denn, der Bplan bestimmt es (§ 23 Abs. 5 BauNVO)

Ergänzung: Das Pflichtenheft der Stadt Nürnberg widerspricht mir hier und sagt, für jedes Geschoss müsse eine eigene überbaubare Fläche angelegt werden:

"Zusätzlich zur linienhaften Erfassung von Baulinien und Baugrenzen ist die überbaubare Grundstücksfläche als BP _UeberbaubareGrundstuecksFlaeche zu erfassen. Bei Gliederung des Baufensters durch unterschiedliche Geschossigkeiten (Abgrenzung von Flächen mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe und / oder Zahl der Vollgeschosse, dargestellt durch eine MagentaLinie), ist für jeden Teilbereich eine eigenständige Fläche zu erstellen. Dies gilt auch, wenn Baulinien oder Baugrenzen ab oder für ein bestimmtes Geschoss festgesetzt werden."