25.08.2022, 11:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.08.2022, 03:21 von Thorsten Hellberg.)
Im § 1.1 der textlichen Festsetzungen werden ja Aussagen zu der "Leerfläche" gemacht, sodass die "Fläche ohne Festsetzungen" hier m. E. nicht zutreffend ist. Außerdem müsste die "Fläche ohne Festsetzungen" zum Erzielen des Flächenschlusses auch komplett unter den Baufenstern eingezeichnet werden, weil BP_UeberbaubareGrundstuecksFlaeche ein Überlagerungsobjekt sein muss. Damit scheidet die "Fläche ohne Festsetzungen" hier komplett aus, weil es Festsetzungen in der Bruttobaufläche gibt! Eine BP_TextlicheFestsetzungFlaeche oder "Umgrenzung eines Bereichs in dem bestimmte textliche Festsetzungen gültig sind" darf ebenfalls nur überlagernd sein. Es blieben also Probleme im Flächenschluss!
Richtig ist, dass generische Objekte nur Platzhalter für den Notfall sind. Ich sehe hier ingesamt keine "Leerfläche" sondern eine BP_BaugebietsTeilFlaeche mit der besonderen Art der baulichen Nutzung und dem Wert 9999 für "Sonstige". Nicht zu verwechseln mit "Sonstige Sonderbauflächen §1.1.4"). Ich schließe mich also dem Vorschlag von Frau Oberstrassa an.
Viele Grüße
Thorsten Hellberg
Richtig ist, dass generische Objekte nur Platzhalter für den Notfall sind. Ich sehe hier ingesamt keine "Leerfläche" sondern eine BP_BaugebietsTeilFlaeche mit der besonderen Art der baulichen Nutzung und dem Wert 9999 für "Sonstige". Nicht zu verwechseln mit "Sonstige Sonderbauflächen §1.1.4"). Ich schließe mich also dem Vorschlag von Frau Oberstrassa an.
Viele Grüße
Thorsten Hellberg