12.10.2022, 09:50
Hallo Stephie2510,
ich kann hier natürlich keine rechtsverbindliche Auskunft geben und selbstverständlich ist es etwas schwieriger, die Situation ohne Ansichtsexemplar zu beurteilen. Und meiner einer macht das ja auch erst seit 2019. Ich denke aber, die Kollegen werden mich sicher korrigieren, wenn ich Blödsinn rede. Ich lerne gerne dazu. Trotzdem ist meine Antwort nur als Erfahrungsaustausch gemeint und nur meine persönliche Auffassung!
Meiner Auffassung nach ist, wenn ein Radius von 3,5 m festgesetzt wurde, das eingetragene Maß maßgebend, nicht die Zeichnung selbst. Wurde bei der Zeichnung das vorgesehene Maß nicht eingehalten, handelt es sich um einen Zeichenfehler, den man dann als solchen auch bezeichnen und mit einer kleinen Info + Siegel unkompliziert bereinigen kann. Dafür muss die Rechtsauslegung und -absicht aber eindeutig sein und die Auswirkung darf sich nicht verändern. Würde mit Übernahme des neuen Maßes beispielsweise eine Ausweisung z.B. in ein privates Grundstück ragen, in die sie mit einem Radius von 3,3 m vorher nicht gefallen ist, wird das problematisch.
Deshalb wird sich hier ein Blick in die Beschlüsse/Satzung zum BPlan lohnen. Ist beispielsweise hierin festgesetzt worden, dass ein Bogen einem dort beschriebenen Grenzverlauf vom Datum X folgen soll (der aber einen Radius von 3,3 m hat), gleichzeitig aber ein Radius mit 3,5 m als Maß angegeben wurde, muss beurteilt werden, was hiervon tatsächlich maßgebend ist. Ist in der Satzung aber von einem Radius von 3,5 m die Rede und nicht vom Verfolgen des Grenzverlaufes, so muss der Bogen ggf. tatsächlich knapp daneben gelegt werden, wenn der Grenzverlauf einen Radius von 3,3 m hat.
Gibt es allerdings einen Deutungskonflikt, ist das meines Erachtens eine Situation, die man als Zeichner / Sachbearbeiter nicht zu entscheiden hat. Immerhin geht hiervon im Zweifel eine ungewollte Rechtswirkung mit Folgeschäden aus! Würde ich mich mit dieser Problematik an meine Vorgesetzten wenden. Aber auch bei klaren Zeichenfehlern sollte man die Vorgesetzten auf den Fall hierauf hinweisen und die eigene Entscheidung zur Korrektur / Interpretation erklären. Bei mir wäre zum Beispiel @HeimannB (Bernd Heimann) der erste Ansprechpartner hierfür, der mich hier vielleicht auch ergänzen / korrigieren möchte.
Beste Grüße
Pascal Geiger
ich kann hier natürlich keine rechtsverbindliche Auskunft geben und selbstverständlich ist es etwas schwieriger, die Situation ohne Ansichtsexemplar zu beurteilen. Und meiner einer macht das ja auch erst seit 2019. Ich denke aber, die Kollegen werden mich sicher korrigieren, wenn ich Blödsinn rede. Ich lerne gerne dazu. Trotzdem ist meine Antwort nur als Erfahrungsaustausch gemeint und nur meine persönliche Auffassung!
Meiner Auffassung nach ist, wenn ein Radius von 3,5 m festgesetzt wurde, das eingetragene Maß maßgebend, nicht die Zeichnung selbst. Wurde bei der Zeichnung das vorgesehene Maß nicht eingehalten, handelt es sich um einen Zeichenfehler, den man dann als solchen auch bezeichnen und mit einer kleinen Info + Siegel unkompliziert bereinigen kann. Dafür muss die Rechtsauslegung und -absicht aber eindeutig sein und die Auswirkung darf sich nicht verändern. Würde mit Übernahme des neuen Maßes beispielsweise eine Ausweisung z.B. in ein privates Grundstück ragen, in die sie mit einem Radius von 3,3 m vorher nicht gefallen ist, wird das problematisch.
Deshalb wird sich hier ein Blick in die Beschlüsse/Satzung zum BPlan lohnen. Ist beispielsweise hierin festgesetzt worden, dass ein Bogen einem dort beschriebenen Grenzverlauf vom Datum X folgen soll (der aber einen Radius von 3,3 m hat), gleichzeitig aber ein Radius mit 3,5 m als Maß angegeben wurde, muss beurteilt werden, was hiervon tatsächlich maßgebend ist. Ist in der Satzung aber von einem Radius von 3,5 m die Rede und nicht vom Verfolgen des Grenzverlaufes, so muss der Bogen ggf. tatsächlich knapp daneben gelegt werden, wenn der Grenzverlauf einen Radius von 3,3 m hat.
Gibt es allerdings einen Deutungskonflikt, ist das meines Erachtens eine Situation, die man als Zeichner / Sachbearbeiter nicht zu entscheiden hat. Immerhin geht hiervon im Zweifel eine ungewollte Rechtswirkung mit Folgeschäden aus! Würde ich mich mit dieser Problematik an meine Vorgesetzten wenden. Aber auch bei klaren Zeichenfehlern sollte man die Vorgesetzten auf den Fall hierauf hinweisen und die eigene Entscheidung zur Korrektur / Interpretation erklären. Bei mir wäre zum Beispiel @HeimannB (Bernd Heimann) der erste Ansprechpartner hierfür, der mich hier vielleicht auch ergänzen / korrigieren möchte.
Beste Grüße
Pascal Geiger
Stadt Wuppertal
Ressort 102 - Vermessung, Katasteramt und Geodaten
Team 102.1302 Planungsrechtskarten
Tel.: 0202 563 5970
E-Mail: pascal.geiger@stadt.wuppertal.de
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