13.10.2022, 08:18
Hallo Stephie2510,
wir müssen erstmal davon ausgehen, das der Plan nach den Angaben auf der Papierurkunde konstruierbar sein muss.
Das ist nämlich die Unterlage, die der Rat bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegen hat und die den zu Beteiligenden zur Stellungnahme vorgelegen hat.
Da gilt dann der Bemaßungstext, denn analog läst sich die Differenz zwischen 3,3, und 3,5 wohl nicht erfassen.
Wäre der Fehler allerdings so offensichtlich, dass es bei der Betrachtung der Zeichung bereits auffällt (r= 10 m für eine Ausrundung von 3,3), dann sollte in der Regel die Zeichnung den Ausschlag geben.
Im Effekt wäre eine Festsetzung, die der Plangeber nicht eindeutig getroffen hat, als nichtig anzusehen. In der Auslegung tendiert man daher zu der Version, die für den nachteilig Betroffenen die günstigere ist, also die größere überbaubare Fläche hat oder die eine geringere Abtretung von Straßenland erfordert. Insofern sehe ich das Risiko einer ungewollten Rechtswirkung, wie Herr Geiger Sie anspricht, nicht. Allenfalls einen fehlerhaften Rechtsschein.
Was spricht eigentlich dagegen, dem Plan oder der Festsetzung einen Bearbeitungshinweis in einem Textteil mitzugeben? Auf der Oiginalurkunde den Hinweis auf die wesentlichen Abweichungen anbringen und siegeln. Diesen Hinweis dann in der XPlanung referenzieren.
Zur Frage der nachträglichen Bemaßug: Warum sollten Sie das tun? Der Originalplan kam ohne Bemaßung aus.
Um die Entscheidung, welches Maß Sie der Signatur geben, kommen Sie allerdings nicht herum.
Gruß aus Wachtberg
Ralf Thielecke
wir müssen erstmal davon ausgehen, das der Plan nach den Angaben auf der Papierurkunde konstruierbar sein muss.
Das ist nämlich die Unterlage, die der Rat bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegen hat und die den zu Beteiligenden zur Stellungnahme vorgelegen hat.
Da gilt dann der Bemaßungstext, denn analog läst sich die Differenz zwischen 3,3, und 3,5 wohl nicht erfassen.
Wäre der Fehler allerdings so offensichtlich, dass es bei der Betrachtung der Zeichung bereits auffällt (r= 10 m für eine Ausrundung von 3,3), dann sollte in der Regel die Zeichnung den Ausschlag geben.
Im Effekt wäre eine Festsetzung, die der Plangeber nicht eindeutig getroffen hat, als nichtig anzusehen. In der Auslegung tendiert man daher zu der Version, die für den nachteilig Betroffenen die günstigere ist, also die größere überbaubare Fläche hat oder die eine geringere Abtretung von Straßenland erfordert. Insofern sehe ich das Risiko einer ungewollten Rechtswirkung, wie Herr Geiger Sie anspricht, nicht. Allenfalls einen fehlerhaften Rechtsschein.
Was spricht eigentlich dagegen, dem Plan oder der Festsetzung einen Bearbeitungshinweis in einem Textteil mitzugeben? Auf der Oiginalurkunde den Hinweis auf die wesentlichen Abweichungen anbringen und siegeln. Diesen Hinweis dann in der XPlanung referenzieren.
Zur Frage der nachträglichen Bemaßug: Warum sollten Sie das tun? Der Originalplan kam ohne Bemaßung aus.
Um die Entscheidung, welches Maß Sie der Signatur geben, kommen Sie allerdings nicht herum.
Gruß aus Wachtberg
Ralf Thielecke