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Verbundene Pläne
#1
Hallo zusammen,

das Thema der verbundenen Pläne gab es hier schon einmal vor ca. 2 Jahren, aber irgendwie hilft es mir nicht so ganz weiter. Mich würde interessieren, wie andere Kommunen oder Planungsbüros damit umgehen.

Ich habe mal wieder mal das Thema, dass ein alter Plan von 1966 geändert wurde, mittlerweile die 7. Änderung. Es wird auch nur ein Teilbereich geändert, bzw. in der Satzung der 7. Änderung steht "BP Sonnenbühl und Sonnenbühl, 2. Änderung im Überlagerungsbereich vollinhaltlich ersetzt und aufgehoben ". Wie ist der Rechtscharakter für den alten Plan? Er wurde nicht aufgehoben oder ersetzt, denn es betrifft ja nur einen Teil des Plans. Also doch eher eine Überplanung? 
Diese Attribute trage ich am Änderungsplan und am geänderten Plan ein. Das verstehe ich auch noch. Mein Problem beginnt bei der zeichnerischen Darstellung. Muss ich auch den alten Plan im Geltungsbereich, bzw. den vollvektoriellen Plan ändern? In diesem Fall wäre es eine Inselfläche. Aber auch die 1. Änderung ist schon eine Inselfläche im Urplan, welche auch schon wieder 3 Änderungen (Inselflächen) enthält. Sprich, jeder alte Plan sollte (laut Leitfaden) im Überlagerungsbereich ausgeschnitten werden? Wer macht das auch so oder wie wird das in anderen Kommunen umgesetzt.

Für euer Schwarmwissen wäre ich dankbar.

Wir erstellen unsere Bebauungspläne mit WS Landcad und importieren sie dann zur weiteren Datenhaltung und für unser WebGIS nach GeoOffice.

Viele Grüße aus Konstanz

Katharina Mrochen
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#2
Hallo,

in der Regel werden die durch die Änderungen überplanten Bereiche aus dem ursprünglichen Plan entfernt. Das bedeutet der ältere Plan hat z.B. dort wo er von einer Änderung überlagert wird, ein Loch. Hat die erste Änderung auch schon drei weitere Änderung über sich, dann würde auch von der ersten Änderung nur noch der Teil übrig bleiben der nach wie vor rechtskräftig ist. Der Rechtscharakter der älteren Pläne ändert sich nicht solange sie nicht vollständig durch Änderungen oder Neuaufstellung überplant wurden.
Es kommt vor das Gemeinden auch die überplanten Bereiche digitalisiert haben möchte, mit der Begründung die Flächen im Falle einer Aufhebung noch zur Verfügung zu haben. Die Regel ist das aber nicht.

Grüße
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