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Rechtscharakter
#1
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zum Rechtscharakter (z. B. als Attribut zu einer Wohnbaufläche).
Wir erstellen nach und nach unsere analogen Bebauungspläne im GML Format. Dabei erfassen wir jede Änderung eines B-Planes als neue Fassung (und nicht als Zusammenzeichnung mit allen Änderungen in einem Plan).
Wenn dann in einer neuen Fassung (z. b. der 1. Änderung zu einem B-Plan) ein Objekt nicht Gegenstand der Änderung ist, sondern nur "nachrichtlich" aus einer vorherigen Fassung (z.B. der Urschrift) übernommen wurde, welchen Rechtscharakter sollte dann dieses Objekt erhalten "Festsetzung" oder "Nachrichtliche Übernahme"?

Über eine Rückmeldung, wie andere Kommunen dabei verfahren, würde ich mich freuen.
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