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falsche Bemassung im Ursprungsplan. Wie geht man damit um ?
#1
Hallo ins Forum,

ich bin dabei unsere nicht XPlan konformen in Autocad (Landcad) erstellten Pläne in die XPlanung zu überführen. Bei diesen Plänen ist es nicht möglich nachträglich Sachdaten eizutragen bzw. gibt es andere Gründe die Pläne komplett neu zu zeichnen.

Nun habe ich einen Plan in dem die eingetragene Bemassung nicht mit der Zeichnung übereinstimmt.
Ein Beispiel: Lau der Bemassung hat der Bogen einen Radius von 3,5. In den Eigenschaften des Bogens steht allerdings "nur" ein Radius von 3,3.
Abstände sind mit z.B. 3 angegeben. Beim abmessen erhalte ich jedoch nur einen Wert von 2,8.
Da ich den georefernzierten Plan drunter liegen habe erkennt man solche Ungenauigkeiten natürlich schnell.

Wie geht man nun beim XPlan konformen Neuzeichnen vor?
Übernimmt man die falschen abgegriffenen Werte ? Passt man dann die Bemaßung dementsprechend an ? Aus 3 werden also in der neuen Maßkette 2,8.
Zeichnet man unter Verwendung der vorhandenen Bemaßung neu ? Dann ändert sich allerdings die Lage von Straßen, Häusern etc.



Zusätzlich taucht dann noch die Frage auf: Wie geht man mit einer fehleenden Bemassung um ?
Die Umgrenzung für die Nebenanlage (Stellplatz, Garage) ist war eingezeichnet aber nicht bemasst. Beim neuzeichnen greife ich diese im Ursprungsplan ab.
"Darf" ich diese dann auch bemassen oder ändere ich damit die Rechtskraft des Ursprunsplanes bzw. erstelle einen nicht rechtsverbindlichen Pllan.


Grüße
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#2
Hallo Stephie2510,

ich kann hier natürlich keine rechtsverbindliche Auskunft geben und selbstverständlich ist es etwas schwieriger, die Situation ohne Ansichtsexemplar zu beurteilen. Und meiner einer macht das ja auch erst seit 2019. Ich denke aber, die Kollegen werden mich sicher korrigieren, wenn ich Blödsinn rede. Ich lerne gerne dazu. Trotzdem ist meine Antwort nur als Erfahrungsaustausch gemeint und nur meine persönliche Auffassung!

Meiner Auffassung nach ist, wenn ein Radius von 3,5 m festgesetzt wurde, das eingetragene Maß maßgebend, nicht die Zeichnung selbst. Wurde bei der Zeichnung das vorgesehene Maß nicht eingehalten, handelt es sich um einen Zeichenfehler, den man dann als solchen auch bezeichnen und mit einer kleinen Info + Siegel unkompliziert bereinigen kann. Dafür muss die Rechtsauslegung und -absicht aber eindeutig sein und die Auswirkung darf sich nicht verändern. Würde mit Übernahme des neuen Maßes beispielsweise eine Ausweisung z.B. in ein privates Grundstück ragen, in die sie mit einem Radius von 3,3 m vorher nicht gefallen ist, wird das problematisch.

Deshalb wird sich hier ein Blick in die Beschlüsse/Satzung zum BPlan lohnen. Ist beispielsweise hierin festgesetzt worden, dass ein Bogen einem dort beschriebenen Grenzverlauf vom Datum X folgen soll (der aber einen Radius von 3,3 m hat), gleichzeitig aber ein Radius mit 3,5 m als Maß angegeben wurde, muss beurteilt werden, was hiervon tatsächlich maßgebend ist. Ist in der Satzung aber von einem Radius von 3,5 m die Rede und nicht vom Verfolgen des Grenzverlaufes, so muss der Bogen ggf. tatsächlich knapp daneben gelegt werden, wenn der Grenzverlauf einen Radius von 3,3 m hat.

Gibt es allerdings einen Deutungskonflikt, ist das meines Erachtens eine Situation, die man als Zeichner / Sachbearbeiter nicht zu entscheiden hat. Immerhin geht hiervon im Zweifel eine ungewollte Rechtswirkung mit Folgeschäden aus! Würde ich mich mit dieser Problematik an meine Vorgesetzten wenden. Aber auch bei klaren Zeichenfehlern sollte man die Vorgesetzten auf den Fall hierauf hinweisen und die eigene Entscheidung zur Korrektur / Interpretation erklären. Bei mir wäre zum Beispiel @HeimannB (Bernd Heimann) der erste Ansprechpartner hierfür, der mich hier vielleicht auch ergänzen / korrigieren möchte.

Beste Grüße

Pascal Geiger
Stadt Wuppertal
Ressort 102 - Vermessung, Katasteramt und Geodaten
Team 102.1302 Planungsrechtskarten
Tel.: 0202 563 5970
E-Mail: pascal.geiger@stadt.wuppertal.de
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#3
Hallo Stephie2510,

wir müssen erstmal davon ausgehen, das der Plan nach den Angaben auf der Papierurkunde konstruierbar sein muss.
Das ist nämlich die Unterlage, die der Rat bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegen hat und die den zu Beteiligenden zur Stellungnahme vorgelegen hat.
Da gilt dann der Bemaßungstext, denn analog läst sich die Differenz zwischen 3,3, und 3,5 wohl nicht erfassen.

Wäre der Fehler allerdings so offensichtlich, dass es bei der Betrachtung der Zeichung bereits auffällt (r= 10 m für eine Ausrundung von 3,3), dann sollte in der Regel die Zeichnung den Ausschlag geben.

Im Effekt wäre eine Festsetzung, die der Plangeber nicht eindeutig getroffen hat, als nichtig anzusehen. In der Auslegung tendiert man daher zu der Version, die für den nachteilig Betroffenen die günstigere ist, also die größere überbaubare Fläche hat oder die eine geringere Abtretung von Straßenland erfordert. Insofern sehe ich das Risiko einer ungewollten Rechtswirkung, wie Herr Geiger Sie anspricht, nicht. Allenfalls einen fehlerhaften Rechtsschein.

Was spricht eigentlich dagegen, dem Plan oder der Festsetzung einen Bearbeitungshinweis in einem Textteil mitzugeben? Auf der Oiginalurkunde den Hinweis auf die wesentlichen Abweichungen anbringen und siegeln. Diesen Hinweis dann in der XPlanung referenzieren.

Zur Frage der nachträglichen Bemaßug: Warum sollten Sie das tun? Der Originalplan kam ohne Bemaßung aus.
Um die Entscheidung, welches Maß Sie der Signatur geben, kommen Sie allerdings nicht herum.

Gruß aus Wachtberg
Ralf Thielecke
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