19.02.2024, 08:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.02.2024, 03:23 von Stephan Kaczmarek.)
Vielleicht erstmal eine Teilantwort: die überbaubare Fläche ist nach § 23 BauNVO festgesetzt. Alle aufragenden Teile der Hauptanlage sind davon erfasst, auch Überbauungen. Nebenanlagen sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, dagegen nicht - es sei denn, der Bplan bestimmt es (§ 23 Abs. 5 BauNVO)
Ergänzung: Das Pflichtenheft der Stadt Nürnberg widerspricht mir hier und sagt, für jedes Geschoss müsse eine eigene überbaubare Fläche angelegt werden:
"Zusätzlich zur linienhaften Erfassung von Baulinien und Baugrenzen ist die überbaubare Grundstücksfläche als BP _UeberbaubareGrundstuecksFlaeche zu erfassen. Bei Gliederung des Baufensters durch unterschiedliche Geschossigkeiten (Abgrenzung von Flächen mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe und / oder Zahl der Vollgeschosse, dargestellt durch eine MagentaLinie), ist für jeden Teilbereich eine eigenständige Fläche zu erstellen. Dies gilt auch, wenn Baulinien oder Baugrenzen ab oder für ein bestimmtes Geschoss festgesetzt werden."
Ergänzung: Das Pflichtenheft der Stadt Nürnberg widerspricht mir hier und sagt, für jedes Geschoss müsse eine eigene überbaubare Fläche angelegt werden:
"Zusätzlich zur linienhaften Erfassung von Baulinien und Baugrenzen ist die überbaubare Grundstücksfläche als BP _UeberbaubareGrundstuecksFlaeche zu erfassen. Bei Gliederung des Baufensters durch unterschiedliche Geschossigkeiten (Abgrenzung von Flächen mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe und / oder Zahl der Vollgeschosse, dargestellt durch eine MagentaLinie), ist für jeden Teilbereich eine eigenständige Fläche zu erstellen. Dies gilt auch, wenn Baulinien oder Baugrenzen ab oder für ein bestimmtes Geschoss festgesetzt werden."